Streik
Streik am Theater, eine außergewöhnliche Situation. Für die auf zeitlich befristeten Vertrag beschäftigten Bühnenangehörigen stellt sich der Arbeitskampf aus einer anderen Perspektive dar als von der gesicherten Position des Kündigungsschutzgesetzes aus. Daher kommt es, dass die Streikaktionen am Theater in der Regel von den geschützten Beschäftigtengruppen – Bühnentechnik und Verwaltung – ausgehen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes sind sich sehr wohl der Öffentlichkeitswirkung eines Streikes am Theater bewusst und setzen diesen „Kampfschauplatz“ gezielt ein. Auch von den starken Kollektiven Orchester und Opernchor wird der Streik als ultima ratio bei festgefahrenen Tarifverhandlungen ins Spiel gebracht. Für die ungeschützten Beschäftigungsverhältnisse der nach Normalvertrag Bühne Beschäftigten gilt das gleiche – aber mit einem ungleich höheren Risiko belastet.
Zu beachten ist bei Streikaktionen, welche der Beschäftigtengruppen zum letzten Mittel des Arbeitskampfes greift. Geht der Arbeitskampf von den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aus, sind die nach Normalvertrag oder Tarifvertrag für die Kulturorchester Angestellten an Friedenspflicht gebunden, denn ihre Tarifvertragsverhältnisse sind von denen des öffentlichen Dienstes nicht unmittelbar betroffen.
Über die Durchsetzung von Tarifforderungen für den künstlerischen Bereich sind, von anderen Gewerkschaften unabhängige, besondere Tarifverhandlungen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der GDBA zu führen. Die Mitglieder der GDBA sind danach verpflichtet, ihrer Arbeit nachzugehen. Streikt eine andere Gewerkschaft, sind die Mitglieder der GDBA an die Wahrung der Friedenspflicht gebunden, denn der Normalvertrag Bühne wird davon nicht berührt. Nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind zwar Sympathie- und oder Unterstützungsstreiks unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, solche Unterstützungsstreiks müssen sich aber vor allem nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit richten. Sie sind „rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen sind.“
Die Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks beruht danach auf unbestimmten Rechtsbegriffen. Im negativen Fall kann das zu Schadensersatzansprüchen für einen in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampf führen.
Mit dem Beginn des Arbeitskampfes endet für die streikenden Arbeitnehmer die Gehaltszahlung. Arbeitswillige Arbeitnehmer müssen grundsätzlich weiterbeschäftigt werden und behalten ihren Gehaltszahlungsanspruch. Kann ein Arbeitgeber aber wegen des Streiks Arbeitswillige nicht beschäftigen, besteht keine Gehaltszahlungspflicht.
Der Arbeitgeber kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Betriebsrisiko verteilen und braucht nur für die in seiner Sphäre liegenden Störungen einzutreten. Unmöglich ist eine Weiterbeschäftigung nur dann, wenn nach den Maßstäben sinnvoller Betriebsführung keine für den Gesamtbetrieb nützliche Tätigkeit mehr erbracht werden kann.
GDBA-Mitglieder an Bühnen – Festangestellte und auf Gastvertrag abhängig Beschäftigte, die vom Streik erfasst und mit einem Gagenabzug belegt werden, wenden sich schriftlich an die Hauptgeschäftsstelle in Hamburg, um prüfen zu lassen, ob die Mitgliedschaftsvoraussetzungen für eine Ausfallunterstützung vorliegen.
