Arbeitslosigkeit
Die Regelanwartschaftszeit zum Erhalt von Arbeitslosengeld I gilt als erfüllt, wenn man in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden hat.
Wenn Sie nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, müssen Sie mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch erfüllt werden, wenn man in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hat.
Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn:
- Sie die Voraussetzung der Regelanwartschaftszeit nicht erfüllen, weil Sie nicht mindestens 360 Kalendertage Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate zurückgelegt haben und
- Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
- es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als vierzehn Wochen befristet waren, und
- Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überstiegen hat; die Bezugsgröße (West) beträgt in 2019 37.380 Euro und
- Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Werden die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit erfüllt, ist die Zeit, für die Arbeitslosengeld erhalten werden kann, davon abhängig, wie lange in den letzten zwei Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Die Stufenregelung sieht wie folgt aus:
6 Monate Anwartschaftszeit und 3 Monate Alg I
8 Monate Anwartschaftszeit und 4 Monate Alg I
10 Monate Anwartschaftszeit und 5 Monate Alg I
Die Sonderregelung ist bis zum 31.12.2022 befristet.
Hartz IV-Gesetz in der Beratungssituation
Informationen zu den Auswirkungen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – „Hartz IV-Gesetz“ – auf die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB)
Die Agentur für Arbeit benennt jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen persönlichen Ansprechpartner, der ihn und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Mit dem „Harz IV-Gesetz“ vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954 ff.) wurde unter anderem das Sozialgesetzbuch (SGB) II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – eingeführt. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es gilt der Grundsatz: Keine Leistung ohne Antrag!
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, wie sich die Versicherung bei der VddB auf einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende auswirkt? Diese Frage kann verbindlich nur von der zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Die folgenden Hinweise sollen Sie im gegebenen Fall bei der Kommunikation mit Ihrer Arbeitsagentur unterstützen:
Keine „Verwertung“
Die VddB, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist eine berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung mit der Aufgabe, den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung zu gewähren. Die Satzung bietet folgende Absicherungen und Leistungen:
- Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelaltersgrenze – die Regelaltersgrenze steigt wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2012 für die Jahrgänge ab 1947 bis 1964 schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr. Versicherte mit Geburtsjahr 1964 und später erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
- Flexibles Altersruhegeld – die Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld wird für die Jahrgänge ab 1952 bis 1964 stufenweise vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Versicherte mit Geburtsjahr 1964 und später können ab Vollendung des 62. Lebensjahres flexibles Altersruhegeld beanspruchen. Das flexible Altersruhegeld wird um einen Abschlag gekürzt.
- Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf, vor dem 58. Lebensjahr zeitlich begrenzt
- Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner)
- Freiwillige Zuschüsse zu Heilkosten (insbesondere zu Zahnersatz und Kuren)
Ein Kapitalwahlrecht ist in der Satzung nicht vorgesehen, es besteht lediglich unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen bei einer beitragspflichtigen Versicherungszeit von weniger als fünf Jahren nach Aufgabe der Bühnentätigkeit. Als Sonderregelung besteht die Möglichkeit einer Abfindung für Tanzgruppenmitglieder.
Nach Einschätzung der Anstaltsverwaltung ermöglicht die Satzung der VddB keine „Verwertung“ von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II und ist damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nicht erforderlich.
„Riester-Förderung“
Altersvorsorgevermögen wird im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende generell nicht berücksichtigt, soweit es im Rahmen der „Riester-Förderung“ steuerlich gefördert wurde. Die VddB gilt als Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und erfüllt die für die „Riester-Förderung“ erforderlichen Voraussetzungen.
Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung können aber nur dann in die Förderung einbezogen werden, wenn sie im Anschluss an eine geförderte Pflichtversicherung – also eine Pflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2001, für die Zulagen oder Sonderausgabenabzug beantragt wurde – gezahlt werden und die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) erfüllt sind. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen ist unter Punkt 4 des Zusatzblattes 3 zum Antrag anzugeben und nachzuweisen (hierfür dürfte die Ihnen in diesem Fall jährlich zugeleitete sog. „Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes“ ausreichend sein).
Soweit die zur VddB geleisteten Beiträge der „Riester-Förderung“ unterliegen, können sie im Rahmen der Einkommenserklärung als sog. „Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen“ abgesetzt werden.
Versorgung
Falls Sie als Arbeitsuchender Versorgungsleistungen (z.B. eine Hinterbliebenenrente) aus der VddB beziehen, sind diese als Einkommen bei der Grundsicherung zu berücksichtigen und deshalb bei der Beantragung anzugeben.
