Die aktuelle Ausgabe des Buches ‘Normalvertrag Bühne’ vom 15. Oktober 2002 in der Fassung vom 15.04.2011 kann hier bestellt werden.

 

Erster Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Durchführung des
§ 12a NV Bühne vom 15. Oktober 2002


§ 1

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitglieder, die unter den Geltungsbereich des NV Bühne fallen und auf die § 12a NV Bühne tarifvertraglich Anwendung findet, soweit die Mitglieder über einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber verfügen, der

den TV-L (im Folgenden: Tarifbereich TV-L) oder

den TVöD-VKA (im Folgenden: Tarifbereich TvöD)

anwendet.

(2) Wendet ein Arbeitgeber weder den TV-L noch den TVöD an, findet dieser Tarifvertrag in Ergänzung von Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass nach den Regelungen des Tarifbereichs verfahren wird, zu denen sich der Arbeitgeber auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Zweiter Tarifvertrag vom 1. Juli 2008 zur Durchführung der Anpassungsvorschriften des NV Bühne vom 15. Oktober 2002 entschieden hat, soweit sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt.

(3) Der Tarifvertrag gilt nicht für Mitglieder, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Privattheater (§ 1 Abs. 7 Unterabs. 2 NV Bühne) verfügen.

 

§ 2

(1) Die Gagen der Solomitglieder und Bühnentechniker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, werden ab dem 1. April 2011 um 1,2 v. H. erhöht.

(2) Die Gagen der Solomitglieder und Bühnentechniker, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TV-L verfügen, werden ab dem 1. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht.

(3) Die Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TVöD verfügen, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Vergütungsausgleich in Höhe von 0,9 v. H. der monatlichen Gage. Der Vergütungsausgleich ist Bestandteil der Gage. Der Vergütungsausgleich in Höhe von 0,3 v.H. der monatlichen Gage nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Vierter Tarifvertrag vom 12. April 2010 zur Durchführung der Anpassungsvorschriften des NV Bühne entfällt mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags.

Die Gagen dieser Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder werden unter Beibehaltung der Gagenklasse ab dem 1. August 2011 um 1,5 v. H. erhöht.

(4) Die Gagen der Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber des Tarifbereichs TV-L verfügen, werden unter Beibehaltung der Gagenklasse ab dem 1. April 2011 um 1,5 v. H erhöht.

(5) Bei der Berechnung der Gagen bzw. Gagenklassen der Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder gegebenenfalls sich ergebende Cent-Beträge von 50 und mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet, jedoch mit der Maßgabe, dass zwischen dem oberen Rahmenbetrag einer Gagenklasse und dem unteren Rahmenbetrag der nächst höheren Gagenklasse jeweils eine Differenz von 1,– Euro bestehen muss.

(6) In Anwendung der Absätze 3 und 4 betragen für den Tarifbereich TVöD ab dem 1. August 2011 und für den Tarifbereich TV-L ab dem 1. April 2011 die Gagen monatlich in der Gagenklasse

1a ab 2.884,– €

1b von 2.816,– € bis 2.883,– €

2a von 2.579,– € bis 2.815,– €

2b von 2.168,– € bis 2.578,– €

(Vergütungen erhöht um 1,5 v. H.)

(7) § 76 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 NV Bühne werden entsprechend dem Absatz 6 geändert.

(8) Die Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 2 und 3 Zweiter Tarifvertrag vom 15. Januar 2006 zur Änderung des NV Bühne vom 15. Oktober 2002 wird im Tarifbereich TVöD am 1. Januar 2011 um 0,6 v. H. und am 1. August 2011 um weitere 0,5 v.H. erhöht, im Tarifbereich TV-L am 1. April 2011 um 1,5 v. H. gesteigert.

(9) Mitglieder, die über einen am 1. Januar 2011 wirksamen Arbeitsvertrag nach NV Bühne mit einem Arbeitgeber verfügen, der den TVöD anwendet, erhalten spätestens mit der Vergütung für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 240,– Euro. Die Einmalzahlung wird nicht gezahlt, wenn im Monat Januar kein Anspruch auf Vergütung bestand.

Mitglieder, die über einen am 1. April 2011 wirksamen Arbeitsvertrag nach NV Bühne mit einem Arbeitgeber verfügen, der den TV-L anwendet, erhalten spätestens mit der Vergütung für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360,– Euro. Die Einmalzahlung wird nicht gezahlt, wenn im Monat April kein Anspruch auf Vergütung bestand.

Für teilzeitbeschäftigte Opernchormitglieder und für teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker bemisst sich die jeweilige Einmalzahlung nach dem Umfang ihrer Beschäftigung (§ 5 Abs. 3 NV Bühne) in dem in Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beschäftigungsmonat.

§ 3

(1) Für die Mitglieder, die über einen Arbeitsvertrag mit einem Hessischen Staatstheater, dem Stadttheater Gießen oder dem Hessischen Landestheater Marburg verfügen, gilt § 2 Abs. 2, 4, 5, 6, 8 (Tarifbereich TV-L) und 9 Unterabs. 2.

(2) Für Solomitglieder und Bühnentechniker, die über einen Arbeitsvertrag mit dem Staatstheater Nürnberg verfügen, findet § 2 Abs. 1 und 9 Unterabs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass er für alle Mitarbeiter gilt, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2005 wirksam wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2005 oder später wirksam, ist nach § 2 Abs. 2 und 9 Unterabs. 2 zu verfahren. Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, die über einen Arbeitsvertrag mit dem Staatstheater Nürnberg verfügen, der vor dem 1. Januar 2005 wirksam wurde, gilt § 2 Abs. 3, 8 (Tarifbereich TvöD) und 9 Unterabs. 1. Wurde das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2005 oder später wirksam, gilt § 2 Abs. 4, 8 (Tarifbereich TV-L) und 9 Unterabs. 2.

 

§ 4

Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Januar 2011 in Kraft, jedoch nur, wenn der Sondertarifvertrag zu diesem Tarifvertrag in Kraft tritt.