Hartz IV
Neuerungen in der Hartz IV-Gesetzgebung (ab 01.08.2009)
Seit dem 01.08.2009 gibt es eine Neuregelung der Anwartschaftszeiten, die zum Bezug von Arbeitslosengeld I berechtigen. Die Regelanwartschaftszeit wird erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden wurde.
Die Regelungen für die “Kurze Anwartschaftszeit” lauten gemäß Textfassung der Bundesagentur für Arbeit:
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese “kurze” Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
- Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
- es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
- Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
- Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
(Quelle: Homepage der Bundesagentur für Arbeit)
Werden die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit erfüllt, ist die Zeit, für die Arbeitslosengeld erhalten werden kann, davon abhängig, wie lange in den letzten zwei Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet wurde.
Die Stufenregelung sieht wie folgt aus:
6 Monate Anwartschaftszeit und 3 Monate Alg I
8 Monate Anwartschaftszeit und 4 Monate Alg I
10 Monate Anwartschaftszeit und 5 Monate Alg I
Ab 12 Monaten Anwartschaftszeit gilt die normale Anspruchsdauer von 12 Monaten Alg I.
Hartz IV-Gesetz in der Beratungssituation
Informationen zu den Auswirkungen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – “Hartz IV-Gesetz” – auf die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB)
Die Agentur für Arbeit benennt jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen persönlichen Ansprechpartner, der ihn und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützt. Mit dem “Harz IV-Gesetz” vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954 ff.) wurde unter anderem das Sozialgesetzbuch (SGB) II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – eingeführt. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es gilt der Grundsatz: Keine Leistung ohne Antrag!
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, wie sich die Versicherung bei der VddB auf einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende auswirkt? Diese Frage kann verbindlich nur von der zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Die folgenden Hinweise sollen Sie im gegebenen Fall bei der Kommunikation mit Ihrer Arbeitsagentur unterstützen:
Keine “Verwertung”
Die VddB, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist eine berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung mit der Aufgabe, den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung zu gewähren. Die Satzung bietet folgende Absicherungen und Leistungen:
- Altersruhegeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres
- Flexibles Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres
- Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Frühinvaliditätsschutz)
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisengeld, Sterbegeld)
- Freiwillige Heilkostenzuschüsse
Ein Kapitalwahlrecht ist in der Satzung nicht vorgesehen, es besteht lediglich unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen bei einer beitragspflichtigen Versicherungszeit von weniger als fünf Jahren nach Aufgabe der Bühnentätigkeit. Als Sonderregelung besteht die Möglichkeit einer Abfindung für Tanzgruppenmitglieder.
Nach Einschätzung der Anstaltsverwaltung ermöglicht die Satzung der VddB keine “Verwertung” von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II und ist damit im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nicht erforderlich.
“Riester-Förderung”
Altersvorsorgevermögen wird im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende generell nicht berücksichtigt, soweit es im Rahmen der “Riester-Förderung” steuerlich gefördert wurde. Die VddB gilt als Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und erfüllt die für die “Riester-Förderung” erforderlichen Voraussetzungen.
Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung können aber nur dann in die Förderung einbezogen werden, wenn sie im Anschluss an eine geförderte Pflichtversicherung – also eine Pflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2001, für die Zulagen oder Sonderausgabenabzug beantragt wurde – gezahlt werden und die allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) erfüllt sind. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen ist unter Punkt 4 des Zusatzblattes 3 zum Antrag anzugeben und nachzuweisen (hierfür dürfte die Ihnen in diesem Fall jährlich zugeleitete sog. “Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes” ausreichend sein).
Soweit die zur VddB geleisteten Beiträge der “Riester-Förderung” unterliegen, können sie im Rahmen der Einkommenserklärung als sog. “Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen” abgesetzt werden.
Versorgung
Falls Sie als Arbeitsuchender Versorgungsleistungen (z.B. eine Hinterbliebenenrente) aus der VddB beziehen, sind diese als Einkommen bei der Grundsicherung zu berücksichtigen und deshalb bei der Beantragung anzugeben.









